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BGB § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf

BGB § 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf

[ Auszug: Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verk ... ]